Wir sind der Ansicht, dass es unter besonderen Wetterbedingungen erlaubt sein muss, auf Fuß- und Radwegen Eis mit Salz zu bekämpfen. Auf Straßen ist dies auch erlaubt und die Sicherheit von Fußgängern und Radfahrern muss genauso gewährleistet sein.
21-1968 A Streu- und Räumpflicht nach dem Hamburgischen Wegegesetz