In Hamburg gibt es derzeit 68 Windenergieanlagen (WEA) mit einer Gesamtleistung von 123 MW auf einer Landesfläche von 172,9 ha. Davon stehen bereits 31 Anlagen im Bezirk Bergedorf, hauptsächlich in den Vier- und Marschlanden (26). Damit trägt der Bezirk Bergedorf bereits einen erheblichen Anteil an der Windenergie in Hamburg bei. Viel zu oft stehen die vorhandenen WEA still, weil entweder die Netzkapazität erschöpft oder die Speicherung der erzeugten Energie in der Menge noch nicht möglich ist. Insofern ist ein Fokus auf den Ausbau der Energie-Infrastruktur zu legen.

Aufgrund des Gesetzes der aktuellen Bundesregierung – Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) – muss Hamburg 0,25% (bis 2027) bzw. 0,5% (bis 2032) der Landesfläche für WEA ausweisen. Es kommt bei dem Gesetzt ausschließlich auf eine den Anforderungen entsprechenden Flächenausweisung an, nicht darauf, wie viel zusätzlicher Strom erzeugt wird. Insofern zählen beispielsweise WEA im Hamburger Hafen nicht in das Flächenziel, weil es sich um Hafengebiet, nicht um Fläche für Windenergie handelt. Daran zeigt sich, wie paradox das Gesetz der Berliner Ampelregierung ist. Einerseits soll damit die Windenergie vorangetrieben werden, anderseits kommt es gar nicht auf die zusätzliche Stromproduktion an, sondern ausschließlich auf eine formale Ausweisung.

Mit Ausweisung der bereits bestehenden Standorte kann in etwa die Hälfte des Hamburger Flächenziels erreicht werden. Dies muss der Senat unserer Ansicht nach umsetzten, damit es zu keiner zusätzlichen Beeinträchtigung der Anlieger kommt.

Wir, als CDU-Fraktion Bergedorf, erkennen die Notwendigkeit der Energiewende an, um einerseits den CO2-Ausstoß im Sinne einer nachhaltigen Klimapolitik zu reduzieren, andererseits auch, um unabhängig von Rohstoffen zu werden, die im Ausland gekauft werden müssen (z.B. Gas aus Russland). Die Transformation muss aber mit Maß und Mitte angegangen werden, technologieoffen und sozial gerecht.

Als Stadtstaat stellt die Flächenvorgabe Hamburg selbst mit reduziertem Flächenziel, im Vergleich zu den Flächenländern, vor eine besondere Herausforderung, weil dies, aufgrund der baulichen Dichte, Konflikte mit der betroffenen Bevölkerung provoziert. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass keine ausreichenden Abstände zur Wohnbebauung gewährleistet werden können. Aktuell gelten nur gerichtlich festgesetzte Mindestabstände der doppelten Höhe der WEA (optische Bedrängung) sowie Emissionsschutzgrenzwerte der TA-Lärm. Hinzu kommt, dass die auszuweisenden Flächen keiner Höhenbegrenzung für WEA unterliegen dürfen, um in das Flächenziel angerechnet zu werden. Neueste, serienreife WEA sind 220-240m hoch, Tendenz steigend. Im schlimmsten Fall führt also die Gesetzgebung in Hamburg dazu, dass man eine 240m hohe WEA mit einem Abstand von nur 500m vor der eigenen Haustür stehen hat. Die negativen Effekte wie Lärm, Infraschall oder Schattenschlag verstärken sich damit.

Die Zuständigkeit für die Umsetzung des WindBG liegt beim Senat und den Fachbehörden. Die möglichen Eignungsgebiete wurden unter Auswahl von 3 Kriterien (Flugsicherheit, Naturschutz und Emissionswerte) bereits in einem Weißflächenverfahren festgelegt. Der Senat aber geplant, die Öffentlichkeit erst nach den Wahlen zur Bezirksversammlung zu informieren. Wir halten dieses Vorgehen nicht für korrekt. Ein Schelm, der Böses dabei denkt.

Hamburg hätte auch die Möglichkeit, eine länderübergreifende Kooperation mit Flächenländern zu schließen und dort die notwendigen Flächen nachzuweisen. In Flächenländern können und werden weit größere Abstandsflächen eingehalten. Nachdem die grüne Umweltbehörde seit vielen Jahren nur eine einzige neue WEA in Hamburg genehmigt hat, will der Senat nun Symbolpolitik betreiben und auf Biegen und Brechen zusätzliche Windenergieanlagen innerhalb Hamburgs errichten, ohne Rücksicht auf die betroffene Bevölkerung. Das ist nicht akzeptabel, es braucht eine Lösung mit gesundem Menschenverstand.

Unsere klare Botschaft lautet: Wenn in Hamburg, aufgrund knapper Flächen, keine Höhenbeschränkungen für Windenergieanlage und ausreichende Abstandsflächen zu Wohnbebauung festgelegt bzw. eingehalten können, kann die bundesgesetzliche Vorgabe innerhalb Hamburgs nicht dargestellt werden.

Deshalb fordern wir den Senat und die zuständigen Behörden auf, auf die Flächenländer Schleswig-Hollstein, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern zuzugehen um im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen den gesetzlich festgelegten Flächenanteil Hamburgs in diesen Bundesländern auszuweisen.